2013, N. 7 zu Art. 69). Entsprechend führte das Bundesgericht aus, auch wenn keine strafbare Handlung begangen worden sei und die streitgegenständlichen Samen zur Begehung einer strafbaren Handlung nicht gedient hätten oder nicht durch eine solche hervorgebracht worden seien, sei eine Einziehung möglich. Es genüge zwar nicht, dass ein Gegenstand allgemein dazu bestimmt oder geeignet sei, allenfalls zur Begehung einer strafbaren Handlung benützt zu werden;