235 f., S. 12 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Allerdings entfällt bei Vorsatzdelikten bei Fehlen des Vorsatzes die Einziehung nur, wenn der Besitz der fraglichen Gegenstände nicht an sich rechtswidrig und deren Einziehung nicht gemäss Art. 69 StGB vorgehenden besonderen Strafbestimmungen unabhängig vom subjektiven Tatbestand zulässig ist (BAUMANN, in: Basler Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2013, N. 7 zu Art. 69).