Gesetzeswortlaut ausdrücklich «ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer Person». Es genügt somit eine objektiv und subjektiv tatbestandsmässige und rechtswidrige Straftat (BAU- MANN, in: Basler Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2013, N. 7 zu Art. 69; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_666/2011 vom 8.6.2012 E. 2.2). Nach Würdigung der Vorinstanz erfüllten die Beschuldigten zwar den objektiven Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 BetmG. Sie handelten aber nicht vorsätzlich, weshalb der subjektive Tatbestand nicht erfüllt wurde (vgl. pag. 235 f., S. 12 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung).