Vorausgesetzt ist mithin, dass eine Straftat begangen worden oder eine solche zumindest ernsthaft vorbereitet worden ist; Gegenstände aufgefunden wurden, die zur strafbaren Handlung einen (Delikts-)Konnex aufweisen und eine konkrete Gefährdung für die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung darstellen sowie die Einziehung verhältnismässig ist (BAUMANN, in: Basler Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2013, N. 5 zu Art. 69). Die Sicherungseinziehung erfolgt gemäss Gesetzeswortlaut ausdrücklich «ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer Person».