hat. Die von der Vorinstanz vorgenommene Sortenbestimmung dieser Hanfsamen als «Fedora 17» ist folglich falsch (vgl. hierzu auch Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich UH160245 vom 13.12.2016 E. 3.1 f.). Die daraus erfolgten Freisprüche der Beschuldigten sind aufgrund der eingetretenen Rechtskraft jedoch unantastbar. Dennoch hat die Kammer die europäischen Regelungen betreffend Verkehrsbeschränkungen für die Beurteilung der Einziehung der Hanfsamen nicht zu berücksichtigen, zumal es sich bei den fraglichen Samen offensichtlich nicht um die Sorte «Fedora 17» handelte.