Früher war die Sorte «Fedora 17» (Ursprung Schweiz) denn auch mit einem THC-Gehalt von unter 0.3% im Schweizerischen Sortenkatalog aufgeführt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_294/2012 vom 13.8.2012 E. 6). Bei Hanf ist gemäss Anhang 2 Kapitel D Tabelle 4 der Saat- und Pflanzgut-Verordnung des WBF noch heute ein THC-Gehalt unter 0.3% und ein THC/CBD-Verhältnis unter 1 die wichtigste Zulassungsvoraussetzung. Es erscheint schon alleine aufgrund des festgestellten THC-Gehalts von 1.8% abwegig, dass es sich bei den von den Beschuldigten angepflanzten Hanfsamen um «Fedora 17» gehandelt haben soll. Ferner habe C.________ ursprünglich (im Jahr 2012) Samen der Sorte «Fedora 17» gekauft.