Die dafür verwendeten Hanfsamen seien ursprünglich von der Sorte «Fedora 17» gewesen. Das vorinstanzliche Beweisergebnis stellt die Kammer in Bezug auf die Beurteilung der Frage der Einziehungsverfügung prima vista vor die Problematik, dass es sich bei Hanfsamen, aus welchen Pflanzen mit einem THC-Gehalt von über 1% entstehen, um illegale Betäubungsmittel, bei der Sorte «Fedora 17» jedoch um in der Schweiz zulässige Hanfsamen handelt. Den nachfolgenden Ausführungen kann allerdings