9.3.3. hiernach). Die Sorte «Fedora 17» ist folglich eine in der Schweiz zulässige, keinen Verkehrsbeschränkungen unterliegende Industriehanfsorte. Die BetmVV-EDI bzw. das BetmG ist bezüglich deren Cannabissamen nicht anwendbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_294/2012 vom 13.8.2012 E. 6). 9.3.3 Bemerkungen zum vorinstanzlichen Beweisergebnis Die Vorinstanz ging davon aus, C.________ und A.________ hätten Cannabispflanzen mit einem THC-Gehalt von 1.8% angebaut. Die dafür verwendeten Hanfsamen seien ursprünglich von der Sorte «Fedora 17» gewesen.