FINGER- HUTH/SCHLEGEL/JUCKER, BetmG Kommentar, 3. Aufl. 2016, N. 25 zu Art. 8). Die Schweiz hat sich verpflichtet, die im gemeinsamen Sortenkatalog der EU aufgenommenen Saat- und Pflanzenarten in der Schweiz zuzulassen bzw. gestützt auf Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2002/53/EG vom 13.6.2012 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten unterstehen diese Saat- und Pflanzenarten keinen Verkehrsbeschränkungen.