13 konform (Urteile des Bundesgerichts 6B_173/2017 vom 17.5.2017 E. 2.2; 6B_1113/2013 vom 30.6.2014 E. 4.2.2; 6B_644/2015 vom 20.7.2015 E. 2). Cannabissamen für Hanfpflanzen, die einen THC-Gehalt von über 1.0% aufweisen, fallen damit zweifellos unter die Regelungen des BetmG. Gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. d BetmG i.V.m. Anhang 5 Verzeichnis d BetmVV-EDI dürfen Cannabissamen für Cannabispflanzen mit einem THC-Gehalt von über 1.0% weder angebaut, eingeführt, hergestellt noch in Verkehr gebracht werden.