9.3 Ausführungen der Kammer 9.3.1 Zur THC-Analyse des IRM Die Kammer ist an die Feststellung, der aus den Cannabissamen gewachsene Hanf habe einen THC-Gehalt von 1.8% aufgewiesen, gebunden. Entsprechend ist über die Frage des THC-Gehalts nicht mehr Beweis zu führen und es kann auf das bisher Gesagte verwiesen werden (vgl. Ausführungen unter Ziff. 3.3 hiervor). Hätten die Parteien die THC-Analyse des IRM bemängeln bzw. über die Frage des THC-Gehalts der fraglichen Hanfpflanzen erneut Beweis führen wollen, hätten sie im Urteilspunkt Berufung anmelden müssen. 9.3.2 Zur grundsätzlichen Qualifikation von Samen der Hanfsorte «Fedora 17»