Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnete am 8.2.2017 (neben den bereits unter Ziff. 3.2 hiervor erwähnten Ausführungen), die beschlagnahmten Hanfsamen würden einen THC-Gehalt von über 1.0% aufweisen und seien nach geltendem Recht illegale Betäubungsmittel. Sie würden nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Sicherheit von Menschen gefährden und seien im Sinne von Art. 69 Abs. 1 StGB einzuziehen und zu vernichten (pag. 347). 9.3 Ausführungen der Kammer 9.3.1 Zur THC-Analyse des IRM Die Kammer ist an die Feststellung, der aus den Cannabissamen gewachsene Hanf habe einen THC-Gehalt von 1.8% aufgewiesen, gebunden.