Es stelle sich auch die Frage, ob der Grenzwert von 1.0% überhaupt sinnvoll bzw. gesetzmässig sei. Die Beschuldigten hätten zu keiner Zeit die Absicht gehabt, eine Widerhandlung gegen das BetmG zu begehen bzw. Drogenhanf herzustellen. Sie hätten den subjektiven Tatbestand der BetmG-Widerhandlung nicht erfüllt, weshalb eine Einziehung ohnehin nicht gesetzmässig oder verhältnismässig sei. Auflagen seien ebenfalls keine erforderlich, da nicht erstellt sei, aus den Samen würden Pflanzen mit einem THC-Gehalt von über 1.0% wachsen (pag. 329 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnete am 8.2.2017 (neben den bereits unter Ziff.