Die Sorte «Fedora 17» sei zugelassen und unterliege keiner Verkehrsbeschränkungen oder –kontrollen. Die entsprechende Sorte weise einen THC-Gehalt von unter 0.2% auf, andernfalls hätte sie nicht in den Sortenkatalog aufgenommen werden können (pag. 328 f.). Eine Einziehung nach Art. 69 StGB sei zudem ausgeschlossen, weil von den Hanfsamen weder für die Gesundheit noch für die Sicherheit von Menschen eine Gefahr ausgehe. Es stelle sich auch die Frage, ob der Grenzwert von 1.0% überhaupt sinnvoll bzw. gesetzmässig sei.