12 Art. 643 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) nicht mehr Pflanzenbestandteile bzw. in sachenrechtlicher Hinsicht nicht mehr Bestandteil der Pflanze. Hanfsamen würden ferner keinen THC-Gehalt aufweisen, weshalb sie nicht unter das BetmG fallen könnten. Eine Einziehung oder Herausgabe unter Auflagen sei daher ausgeschlossen (pag. 328). Ferner sei der gemeinsame Sortenkatalog der EU auch für die Schweiz massgebend. Die Sorte «Fedora 17» sei zugelassen und unterliege keiner Verkehrsbeschränkungen oder –kontrollen.