_ führte in der Berufungsantwort / Anschlussberufungsbegründung vom 24.1.2017 aus, die THC-Analyse des IRM sei nicht nachvollziehbar. Eine erneute Auswertung einer Rückstellprobe dränge sich auf, um die Überschreitung des Grenzwertes nachzuprüfen. Der THC-Wert hänge auch von der Bodenbeschaffenheit sowie klimatischen bzw. meteorologischen Bedingungen ab, weshalb aus dem Saatgut nicht zwingend Pflanzen mit einem THC-Gehalt von über 1.0% wachsen müssten (pag. 326 f.; vgl. hierzu Ausführungen unter Ziff. 3.1 hiervor betreffend Beweisanträge der Verteidigung). Das Saatgut der Sorte «Fedora 17» unterliege nicht den Bestimmungen für kontrollierte Substanzen und gemäss Art.