Ferner seien die Voraussetzungen von Art. 69 StGB ohnehin nicht erfüllt – die Beschuldigten hätten nicht vorsätzlich gehandelt. Unumstritten hätten die Beschuldigten die Hanfsamen zwecks Herstellung von Hanföl angebaut, damit sei die rechtskonforme Verwendung der Samen gewährleistet. Eine Gefährdung der Sicherheit von Menschen, der Sittlichkeit oder der öffentlichen Ordnung sei daher nicht anzunehmen. Darüber hinaus sei eine Vernichtung der Samen unverhältnismässig, zumal den Beschuldigten dadurch ein hoher Schaden entstehen würde (pag. 319 ff.). Rechtsanwalt D.________ führte in der Berufungsantwort /