Daher habe die Kammer von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage auszugehen (pag. 318 f.). Beim Betäubungsmittelrecht gehe es um den Schutz der Gesundheit des einzelnen (potentiellen) Konsumenten, den Schutz der Allgemeinheit vor den sozialschädlichen Auswirkungen von suchtbedingten Störungen und den Schutz der öffentlichen Gesundheit durch Sicherstellung des kontrollierten (legalen) Zugangs zu Betäubungsmitteln als Arzneimittel und Medikamente. Entsprechend halte das Bundesgericht allgemein fest, Hanfsamen für Hanfpflanzen mit einem Gesamt-THC-Gehalt von mindestens 1.0% würden verbotene Betäubungsmittel im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Bst. d BetmG darstellen.