Eventuell liege das an der Witterung, an anderen nicht von den Beschuldigten beherrschbaren Einflüssen oder an der konkreten THC-Analyse. Es müsse davon ausgegangen werden, der THC-Wert von 1.8% sei der Höchstwert und nicht der Durchschnittswert. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Gesamt-THC-Wert der gesamten Pflanze doch unter dem Grenzwert liege. Daher habe die Kammer von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage auszugehen (pag.