Die beschlagnahmten Hanfsamen würden einen THC-Gehalt von über 1.0% aufweisen und seien nach geltendem Recht als illegale Betäubungsmittel einzustufen. Sie würden nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Sicherheit von Menschen gefährden und seien daher im Sinne von Art. 69 Abs. 1 StGB einzuziehen und zu vernichten (pag. 303 f.). Rechtsanwältin B.________ führte am 23.12.2016 hingegen aus, vorab sei betreffend Probeentnahmen des IRM zu bemerken, dass bestimmte Pflanzenteile (Blüten, Blätter in der Nähe der Blüten) typischerweise einen höheren THC-Gehalt aufweisen würden als die anderen Pflanzenteile.