zur nachfolgenden Ölproduktion sei nicht zulässig. Die Trennung der Hanfsamen von den Hanfpflanzen sei durch die Regionale Staatsanwaltschaft nur aus praktischen Gründen angeordnet worden, zumal sich die Beschuldigten gegen eine vorzeitige Einziehung der gesamten Pflanzen zur Wehr gesetzt hätten, aber mit der Vernichtung der Pflanzen mit Ausnahme der Samen einverstanden gewesen seien (pag. 303). Die beschlagnahmten Hanfsamen würden einen THC-Gehalt von über 1.0% aufweisen und seien nach geltendem Recht als illegale Betäubungsmittel einzustufen.