8 Abs. 1 Bst. d BetmG. Solcher Hanf stelle eine verbotene kontrollierte Substanz und damit ein verbotenes Betäubungsmittel dar, dessen Anbau und sonstiger Umgang ausschliesslich mit einer Ausnahmebewilligung des Bundesamts für Gesundheit erlaubt sei. Eine solche Ausnahmebewilligung liege nicht vor. Auch Cannabissamen für Cannabispflanzen mit einem Gesamt-THC-Gehalt von mindestens 1.0% seien in Anhang 1 bzw. 5 zur BetmVV-EDI ausdrücklich erwähnt (pag. 302 f.). Die Verarbeitung von Drogenhanf zur Gewinnung der Hanfnüsse resp. zur nachfolgenden Ölproduktion sei nicht zulässig.