Im gemeinsamen Sortenkatalog mit der EU sei die in der Schweiz amtlich zugelassene Hanfsorte «Fedora 17» mit einem THC-Gehalt von unter 0.3% aufgeführt. Das Bundesgericht habe präzisiert, nach der Revision des BetmG habe aufgrund des fehlenden Zwecknachweises jeder Hanf und jedes Hanfprodukt als Betäubungsmittel zu gelten, sobald ein THC-Grenzwert von 1.0% erreicht worden sei (Urteil des Bundesgerichts 6B_1113/2013 vom 30.6.2014). Der von den Beschuldigten angepflanzte Hanf habe einen THC-Gehalt von 1.8% aufgewiesen. Damit handle es sich um Hanf des Wirkungstyps Cannabis gemäss Art. 2 Bst. a bzw. Art. 8 Abs. 1 Bst.