BetmVV-EDI könne bei richtiger Betrachtung nur in Fällen anwendbar sein, in denen die Samen aus Hanf einer zugelassenen Sorte gewonnen wurden und deren THC-Gehalt geringer sei als 1.0%. Auf die vorinstanzliche Feststellung abzustellen, Samen einer Sorte gemäss Sortenkatalog würden nie eine kontrollierte Substanz darstellen, bedeute, dass diese Sorten legal zu drogenfähigem Hanf hochgezüchtet werden könnten (pag. 301 f.).