In der alten Sortenkatalog-Verordnung seien im Anhang 4 verschiedene Sorten von Cannabis sativa mit der Einschränkung «<0.3% THC- Gehalt» aufgelistet gewesen. In der neuen Sortenverordnung sei kein einschränkender THC-Gehalt mehr ersichtlich – dies, weil im Rahmen der BetmG-Revision der THC-Grenzwert auf 1.0% erhöht worden sei. Art. 4 BetmVV-EDI könne bei richtiger Betrachtung nur in Fällen anwendbar sein, in denen die Samen aus Hanf einer zugelassenen Sorte gewonnen wurden und deren THC-Gehalt geringer sei als 1.0%.