BetmVV-EDI seien gewisse Cannabissamen von den Bestimmungen des BetmG allerdings ausgenommen. Dieser scheinbare Widerspruch lasse sich bei genauerer Betrachtung des Gesetzestextes jedoch klären. Art. 4 BetmVV-EDI verweise in seinem aktuellen Wortlaut nach wie vor auf Anhang 4 der Sortenkata- log-Verordnung vom 7.12.1998. Dieser sei jedoch per 1.7.2013 durch die Sortenverordnung des BLW ersetzt worden, was in der BetmVV-EDI einzig in einer Fussnote vermerkt worden sei. In der alten Sortenkatalog-Verordnung seien im Anhang 4 verschiedene Sorten von Cannabis sativa mit der Einschränkung «<0.3% THC- Gehalt» aufgelistet gewesen.