Die Samen dürften nur der legalen Verwendung zugefügt werden – durch Zuführung der Samen an die F.________ oder durch Verarbeitung zu geschälten Hanfnüssen (pag. 237 f., S. 14 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). 9.2 Vorbringen der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft führte mit Berufungsbegründung vom 23.11.2016 aus, Cannabissamen mit einem THC-Gehalt von mindestens 1.0% seien nach Art. 1 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Anhang 1 BetmVV-EDI verbotene Betäubungsmittel. Nach Art. 4 BetmVV-EDI seien gewisse Cannabissamen von den Bestimmungen des BetmG allerdings ausgenommen.