Dies gelte jedoch gemäss Art. 4 BetmVV-EDI nur für die Cannabissamen. Die Samen könnten den Beschuldigten mithin herausgegeben werden. Aufgrund der Tatsache, dass die Cannabissamen aus Pflanzen mit einem THC-Gehalt von 1.8% THC stammen würden, bestehe allerdings eine erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass aus diesen Samen – falls sie gesät würden – wiederum Pflanzen mit einem THC-Gehalt von über 1.0% entstehen könnten. Aus diesem Grund sei anzuordnen, die Samen nicht in die Erde oder in ein anderes Substrat einzupflanzen. Die Samen dürften nur der legalen Verwendung zugefügt werden – durch Zuführung der Samen an die F._____