9. Zu Ziff. C.2 der erstinstanzlichen Verfügungen 9.1 Vorinstanzliche Ausführungen Die Vorinstanz verfügte, die von der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland am 2.10.2015 beschlagnahmten Hanfsamen seien A.________ und C.________ herauszugeben, unter Auflage, sie einzig der F.________ zuzufügen oder zu geschälten Hanfnüssen verarbeiten zu lassen. Die Hanfsamen dürften nicht in die Erde oder in ein anderes Substrat, das die Keimung der Samen ermögliche, verbracht werden (pag. 218). Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, bei den Hanfsamen handle es sich um die Sorte «Fedora 17». Gemäss Art.