Sowohl A.________ als auch C.________ seien davon ausgegangen, dass sie keine Betäubungsmittel angebaut hätten und der von ihnen angebaute Hanf der Sorte «Fedora 17» weniger als 1.0% THC aufweisen würde. Aufgrund der gesetzlichen Regelung werde die Sorte «Fedora 17» von den Bestimmungen über kontrollierte Substanzen ausgenommen. Beim Anbau der Sorte «Fedora 17» habe man folglich durchaus davon ausgehen können, die daraus entstehenden Pflanzen würden den THC-Grenzwert nicht übersteigen. Demzufolge entfalle aufgrund des Tatbestandsirrtums nach Art. 13 Abs. 1 Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) der Vorsatz.