7. Feststellung der Rechtskraft Die rechtliche Würdigung blieb ebenfalls unangefochten. Es kann integral auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 233 ff., S. 10 ff. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Zusammenfassend kam die Vorinstanz zum Schluss, der objektive Tatbestand der Widerhandlung gegen das BetmG sei zwar erfüllt worden, indem A.________ und C.________ in Mittäterschaft verbotene Betäubungsmittel (mit einem THC-Gehalt von 1.8%) angebaut hätten, ohne über eine Ausnahmebewilligung zu verfügen. Die Vorinstanz verneinte jedoch den subjektiven Tatbestand. Sowohl A.________ als auch C.______