217) und C.________ (Ziff. B des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 217) sowie die Verfügungen nach Ziff. C.1 und Ziff. C.3 des erstinstanzlichen Dispositivs (pag. 218). Weil die Staatsanwaltschaft Berufung angemeldet hat, ist die Kammer nicht an das Verschlechterungsverbot (auch «Verbot der reformatio in peius» genannt) nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. Sie darf das Urteil damit auch zu Ungunsten der Beschuldigten abändern. Die Kammer hat bei der Überprüfung des Urteils volle Kognition (pag. 398 Abs. 3 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung