5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 26.4.2016 wurde nur in Teilen angefochten. Nach Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Zu überprüfen ist demnach einzig die Verfügung nach Ziff. C.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (pag. 218). Bereits in Rechtskraft erwachsen ist der Freispruch der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) inkl. Kostenfolgen betreffend A.________ (Ziff. A des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 217) und C.__