1. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 2. Oktober 2015 beschlagnahmten Hanfsamen seien den Berufungsbeklagten bzw. dem Anschlussberufungskläger in Abänderung von Ziffer 2 des Dispositivs des Urteils des Regionalgerichtes Bern-Mittelland vom 26. April 2016 (PEN 16 77/79) ohne Auflagen herauszugeben. 2. Die Verfahrenskosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren seien der Staatskasse aufzuerlegen. Der Berufungsbeklagte 2 und Anschlussberufungskläger sei angemessen ausser-