1. Die Berufung sei abzuweisen, und das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 26. April 2016 (PEN 16 77/79) sei zu bestätigen. 2. Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens seien der Staatskasse aufzuerlegen, und der Berufungsbeklagte 2 sei angemessen ausserrechtlich für das Berufungsverfahren zu entschädigen. Eventualiter sei der amtliche Verteidiger angemessen zu entschädigen. Weiter erhebe bzw. begründe ich hiermit namens und im Auftrage meines Mandanten die Anschlussberufung gegen das Urteil des Regionalgerichtes Bern-Mittelland vom 26. April 2016 (PEN 16 77/79) mit folgenden II. Anträgen