2. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 2. Oktober 2015 beschlagnahmten Hanfsamen seien dem Beschuldigten herauszugeben; 3. Die Verfahrenskosten des erst- und oberinstanzlichen Verfahrens seien dem Kanton Bern aufzuerlegen; 4. Dem Beschuldigten 1 sei für das oberinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung für die anwaltlichen Verteidigungskosten gemäss eingereichter Honorarnote zuzusprechen. Rechtsanwalt D.________ stellte für C.________ am 24.1.2017 die folgenden Anträge (pag. 324): I. Anträgen