1.3. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 02.10.2015 beschlagnahmten Hanfpflanzen vernichtet werden. 2. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 02.10.2015 beschlagnahmten Hanfsamen seien zur Vernichtung einzuziehen. 3. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien anteilsmässig A.________ und C.________ aufzuerlegen. Rechtsanwältin B.________ beantragte namens und im Auftrag von A.________ Folgendes (pag. 316): 1. Es sei festzustellen, dass lit. A und B sowie lit. C Ziff. 1 des Urteils des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 26. April 2016 in Rechtskraft erwachsen sind;