6 1.1. A.________ in Anwendung von Art. 13 Abs. 1 StGB von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz freigesprochen wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und unter Auferlage der anteilsmässigen Verfahrenskosten an den Kanton Bern; 1.2. C.________ in Anwendung von Art. 13 Abs. 1 StGB von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz freigesprochen wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und unter Auferlage der anteilsmässigen Verfahrenskosten an den Kanton Bern;