gemeinsam Hanf anbauten und daraus Hanfpflanzen mit einem THC-Gehalt von 1.8% wuchsen. Gutachten oder Befragungen zur Verifizierung der IRM-Analyse sind überflüssig, zumal die Kammer weder am Beweisergebnis noch an der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz etwas ändern kann. Es liegt auch kein Fall von Art. 404 Abs. 2 StPO vor. Denn es sind keine Hinweise vorhanden, die gegen eine ordnungsgemäss durchgeführte Analyse sprechen würde, zumal die Probenahme nach den Richtlinien der SGRM erfolgt sind (vgl. pag. 231, S. 8 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung;