Prof. Dr. H.________ habe in seiner E-Mail an den Verteidiger selbst ausgeführt, die Pflanzen, die in einem Jahr einen THC-Gehalt von knapp 1.0% gehabt hätten, könnten in einem anderen Jahr einen THC-Gehalt von deutlich mehr als 1.0% aufweisen. Sämtliche Erzeugnisse, die auf der Grundlage von Cannabis mit einem THC-Gehalt von über 1.0% erstellt worden seien, seien unabhängig von ihrem eigenen THC-Gehalt als verbotene Betäubungsmittel zu qualifizieren. Eine Überführung in einen legalen Stoff sei nicht möglich. Eine Befragung der beantragten Personen oder ein biologisches Gutachten könnten dies nicht ändern (pag. 346 f.).