Daraufhin habe das IRM die Auswertung vorgenommen (pag. 8 f.). Der forensisch-chemische Abschlussbericht sei lege artis erstellt worden und es könne vollumfänglich darauf abgestellt werden. Eine Auswertung der Rückstellproben sei nicht notwendig (pag. 346). Ferner seien weder die Befragung von Prof. Dr. H.________, G.________, dem Beschuldigten C.________ noch die Einholung eines biologischen Gutachtens angezeigt. Prof. Dr. H.___