Zur Begründung seiner Beweisanträge führte Rechtsanwalt D.________ aus, aufgrund der vom Institut für Rechtsmedizin (IRM) gewählten Methodik zur Analyse der beschlagnahmten und untersuchten Hanfpflanzen bestehe Grund zur Annahme, die Stichproben würden Pflanzenteile betreffen, welche naturgemäss einen überdurchschnittlichen THC-Grenzwert aufweisen würden. Aus den Akten gehe nicht hervor, ob das IRM die Probeentnahmen nach den Vorgaben untersucht habe. Daher dränge sich eine neue Auswertung der entsprechenden Rückstellprobe auf, um zu überprüfen, ob die Überschreitung des Grenzwertes nicht auf einem Messfehler oder Zufall beruhe (pag.