I.3 hiernach) und zur Anschlussberufungsbegründung von Rechtsanwalt D.________ Stellung. Sie hielt am Antrag fest, die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 2.10.2015 beschlagnahmten Hanfsamen seien zur Vernichtung einzuziehen (pag. 345 ff.). Am 10.2.2017 reichte Rechtsanwalt D.________ seine Honorarnote ein (pag. 350 ff.). Mit Verfügung vom 14.2.2017 teilte die Verfahrensleitung den Abschluss des Schriftenwechsels mit. Ferner informierte sie die Parteien über die neue Zusammensetzung der Kammer (Oberrichter Schmid als Nachfolger von Oberrichter Weber).