Zihlmann) in Kenntnis gesetzt (pag. 286 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft reichte am 23.11.2016 die schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 299 ff.). Rechtsanwältin B.________ nahm am 23.12.2016 namens und im Auftrag von A.________ zur Berufungsbegründung Stellung und gab ihre Honorarnote zu den Akten (pag. 313 ff.). Nach einmaliger Fristerstreckung (pag. 309 ff.) reichte Rechtsanwalt D.________ am 24.1.2017 die Berufungsantwort / Anschlussberufungsbegründung ein (pag. 323 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft nahm mit Eingabe vom 8.2.2017 zu den gestellten Beweisanträgen (vgl. Ausführungen unter Ziff. I.3 hiernach) und zur Anschlussberufungsbegründung von Rechtsanwalt D.__