C.2 des erstinstanzlichen Dispositivs sei C.________ hinreichend beschwert und der geltend gemachte Nichteintretensgrund entfallen (pag. 294 f.). Mit Verfügung vom 15.11.2016 teilte die Verfahrensleitung mit, aufgrund der rechtzeitigen Anschlussberufung von C.________ und der Einigkeit im Eintretenspunkt sei kein formeller Kammerentscheid im Sinne von Art. 403 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) erforderlich. Der Generalstaatsanwaltschaft wurde Frist zur schriftlichen Begründung der Berufung gegeben. Ferner wurden die Parteien über die Zusammensetzung des Gerichts (Oberrichter Weber bis zum 30.11.2016 mit anschliessender Nachfolge, Oberrichter Vicari und Oberrichter