Zum Nichteintretensantrag der Generalstaatsanwaltschaft erklärte Rechtsanwalt D.________, die Kammer habe von Amtes wegen zu prüfen, ob sich die obigen Ausführungen mit der Anschlussberufung vom 18.7.2016 decken würden. Es sei zu berücksichtigen, dass es sich bei C.________ um einen Laien handle und er nicht aufgefordert worden sei, seine Anträge in der Anschlussberufung zu präzisieren (pag. 289). Die Generalstaatsanwaltschaft hielt mit Schreiben vom 3.11.2016 nicht an ihrem Nichteintretensantrag fest. Aufgrund der Einschränkung der Anschlussberufung auf Ziff. C.2 des erstinstanzlichen Dispositivs sei C.__