3 Mit Eingabe vom 24.10.2016 hielt Rechtsanwalt D.________ namens und im Auftrag von C.________ an der Anschlussberufung fest. Er präzisierte, die Anschlussberufung richte sich gegen die Auflage gemäss Ziff. C.2 des erstinstanzlichen Dispositivs. Der Beschuldigte C.________ verlange mit seiner Anschlussberufung die Aufhebung der entsprechenden Auflage bzw. die Beseitigung des Verbots, die Hanfsamen nicht in die Erde oder in ein anderes Substrat zu verbringen, das die Keimung der Samen ermögliche. Zum Nichteintretensantrag der Generalstaatsanwaltschaft erklärte Rechtsanwalt D.__