Er beantragte, das Urteil der Vorinstanz sei im vollen Umfang als rechtskräftig zu erklären (pag. 253). Mit Verfügung vom 27.7.2016 wurde der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit gegeben, begründet ein Nichteintreten auf die Anschlussberufung(en) zu beantragen und zur Absicht der Verfahrensleitung, den beiden Beschuldigten eine amtliche Verteidigung beizuordnen, Stellung zu nehmen (pag. 255 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 9.8.2016 mit, mit der Einsetzung von amtlichen Verteidigern für die Beschuldigten einverstanden zu sein. Sie beantragte, auf die Anschlussberufung von C.________ sei mangels Beschwer nicht einzutreten.