4. Eine Kopie des Urteils geht nach Rechtskraft an die Koordinationsstelle Strafregister (KOST). 2. Berufung (inkl. amtliche Verteidigung) Gegen das Urteil vom 26.4.2016 meldete die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, am 29.4.2016 frist- und formgerecht die Berufung an (pag. 221). Mit Berufungserklärung vom 17.6.2016 beschränkte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern die Berufung ausschliesslich auf die Frage der Einziehung gemäss Ziff. C.2 des erstinstanzlichen Dispositivs (pag. 218). Sie beantragte, die Hanfsamen seien einzuziehen. Zudem seien A.________ und C.________ (nach-