ohne Ausrichtung einer Entschädigung und unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 1‘150.00, an den Kanton Bern. B. C.________ wird in Anwendung von Art. 13 Abs. 1 StGB freigesprochen: von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen am 01.06.2015 in E.________ und anderswo; ohne Ausrichtung einer Entschädigung und unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 1‘150.00, an den Kanton Bern. C. Weiter wird verfügt: